Gleich vorneweg: nein, Ärzt*innen dürfen nicht werben, zumindest nicht im klassischen Sinn. Aber professionell kommunizieren, das dürfen sie. Und das sollen sie auch, zunehmend. Denn die Ansprüche und Bedürfnisse der Patient*innen haben sich gewandelt.
Wer hat sich nicht schon selber online über einen Arzt informiert oder über das Internet eine neue Gynäkologin gesucht, oder nach dem Umzug in eine neue Stadt einen neuen Zahnarzt evaluiert? Wo in anderen Bereichen Werbung wirkt und um Aufmerksamkeit «buhlt», da ist im medizinischen Bereich Zurückhaltung gefordert. Das ist so vorgeschrieben. Zu Recht.
Doch wo hört Information auf, wo fängt Werbung an? Die Standesordnung der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) hält genau fest, welche Informationen in der Kommunikation über Ärzt*innen und ihre Leistungen zulässig sind. Nämlich jene, die für Patient*innen notwendig sind, um ihnen die Auswahl der geeigneten Ärztin und des geeigneten Arztes zu erleichtern.
Zum Schutz der Patient*innen und um eine Kommerzialisierung des Arztberufs zu verhindern, definiert die FMH im Gegensatz Informationen, die unsachlich oder unwahr sind oder welche das Ansehen des Arztberufes beeinträchtigen, als unzulässige Werbung. Dazu gehören vergleichende oder irreführende Angaben, der Einbezug von Empfehlungen von Patienten, das «reklamehafte Herausstellen» der eigenen ärztlichen Tätigkeit oder das Wecken von ungerechtfertigten Erwartungen.
Als notwendige Informationen gelten alle, die dazu beitragen, die zentralen Fragen von Patienten zu beantworten, die ihre Gesundheit einer Ärztin anvertrauen wollen. Dazu zählen die fachlichen Qualifikationen, der berufliche Werdegang, die Sprechstundenzeiten, der Hinweis, ob neue Patienten angenommen werden, die Belegarzttätigkeit oder die Mitgliedschaft in ärztlichen Vereinigungen.
Wer sich an die zulässigen Informationen hält und diese für die Kommunikation professionell nutzt, hat viele Möglichkeiten für Praxismarketing: Praxislogo und Design, professionelle Website, gepflegte Drucksachen wie Briefpapier und Kuvert, Praxisflyer oder Patienteninformationen, Suchmaschinenwerbung, Praxisschild, das im Aussenbereich auf die Praxis aufmerksam macht, Einträge und Publikationen in gedruckten und elektronischen Medien, Give-Aways, Medienarbeit, Einträge in öffentlichen oder privaten (Telefon-) Verzeichnissen, Einladung zum Tag der offenen Tür etc. Ein wichtiger Marketingaspekt ist heute auch die Suchmaschinenoptimierung (SEO) und die Suchmaschinenwerbung (Google Ads) für die Praxishomepage. Damit Sie nicht nur gesucht, sondern auch gefunden werden.
Auch wenn die FMH vieles national regelt, so gilt es, das Augenmerk auch auf die Bestimmungen in den kantonalen Gesundheitsgesetzen zu richten. Denn die kantonalen Ärztegesellschaften können ergänzende Bestimmungen erlassen. Zum Beispiel über die Gestaltung und Grösse von Praxisschildern oder Hinweistafeln in der Umgebung der Praxis. Oder über die Modalitäten von Bekanntmachungen in den gedruckten oder elektronischen Medien (Ort, Häufigkeit, Grösse etc.).
Auch bei guter Kenntnis der rechtlichen Grundlagen kann eine Marketing- und Kommunikationsagentur eine abschliessende juristische Prüfung und Freigabe nicht leisten. Wer absolut sicher sein will, dem ist eine Prüfung des Auftritts oder ausgewählter Massnahmen durch eine Kanzlei mit Spezialisierung im Medizinrecht zu empfehlen.
Die geltenden rechtlichen Grundlagen schränken die Möglichkeiten des Marketings von Ärzt*innen und medizinischen Dienstleistungen (aus guten Gründen) zwar ein, lassen aber genügend Spielraum für professionelle und gezielte Kommunikation. Am besten lassen Sie sich beraten, was zu Ihnen und Ihrer Praxis passt und Ihre Ziele unterstützt.
#Praxismarketing #Werbeverbot #Ärztewerbung #ArztundWerbung